Landeszusatzstellenplan

Landeszusatzstellenplan

Nach Abschluss der Besetzung der jährlich freien Stellen in den jeweiligen Stellenplänen werden die Stellen im Landeszusatzstellenplan vergeben.
Die Besetzung erfolgt zu 50% von den nicht aufgebrauchten Ranglisten der Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen und 50% von den Landesranglisten.

Mit dem Landesgesetz Nr. 1 Jänner 2015 wurde der Prozentsatz der Stellen erhöht.  Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Unbeschadet des Zugangs zu den freien Stellen der Stellenpläne wird für die Besetzung von mindestens 50 Prozent der Stellen, die frei oder ganzjährig von Beginn des Schuljahres bis mindestens Unterrichtsende verfügbar sind, ein Landeszusatzstellenplan errichtet. Die Kriterien und Modalitäten für die Errichtung dieses Stellenplans werden von der Landesregierung festgelegt, einschließlich der Möglichkeit, in diesen Stellenplan Lehrpersonen der Landesranglisten mit mehr als 15 Jahren Dienst einzutragen. Solange diese Lehrpersonen im Landeszusatzstellenplan eingetragen sind, erhalten sie keinen definitiven Dienstsitz, sondern werden gemäß den Bestimmungen des Landeskollektivvertrages für den Bereich Mobilität verwendet. Diese Lehrpersonen erhalten einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufbahnentwicklung, die den geltenden Bestimmungen entspricht.“