Schulgewerkschaft GBW-FLC CGIL-AGB: Wichtige Anerkennung für Supplent:innen

Schulgewerkschaft GBW-FLC CGIL-AGB: Wichtige Anerkennung für Supplent:innen

Dank eines Rekurses der GBW FLC zusammen mit dem Rechtsanwalt Mauro de Pascalis, hat eine Südtiroler Lehrperson der Sekundarstufe die volle Anerkennung ihres außerplanmäßigen Dienstes bekommen.

Der für Arbeitsrecht zuständige Richter des Gerichts in Bozen, Dr. Alvise Dalla Francesca Cappello, verurteilte die Autonome Provinz Bozen dazu, die Laufbahn der Lehrperson unter voller Anerkennung der außerplanmäßigen Dienste wiederherzustellen und die als Supplent angefallenen Lohndifferenzen zu bezahlen.

Indem das Urteil die Argumente der GBW FLC in vollem Umfang akzeptierte, wurde die nationale Gesetzgebung außer Kraft gesetzt, die keine Laufbahnentwicklung für Supplenten vorsieht und selbst nach einer Festanstellung die erbrachten Dienste nur teilweise anerkennt. Diese Art der Behandlung von Supplenten wurde als diskriminierend und europarechtswidrig eingestuft.

Die GBW FLC ist der Ansicht, dass das Urteil einen wichtigen Wendepunkt für das Bozner Gericht darstellt. In früheren Berufungsverfahren hatte die GBW FLC bereits Entschädigungen für die Gehaltseinbußen von Supplenten erwirkt, aber bisher hatten die Bozner Richter nicht entschieden, die Laufbahnrekonstruktionen korrigieren zu lassen.

Die GBW FLC- AGB CGIL lädt alle Lehrkräfte, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben oder hatten, dazu ein, sich mit dem Büro der Gewerkschaft in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeit zu prüfen, Rekurs einzureichen. Die angefochtene Rechtsnorm sieht vor, dass die Supplenzjahre nach dem vierten Jahr nur zu zwei Dritteln anrechenbar sind; andererseits könnte dieselbe Regelung in einigen Fällen vorteilhaft sein, da sie vorsieht, dass Dienste von mindestens 180 Tagen einem Jahr gleichgestellt werden.

Die Rekurse zielen auf die Anerkennung des außerplanmäßigen Dienstes auf der Grundlage des tatsächlichen Dienstes ab, und ihre Angemessenheit muss daher von Fall zu Fall geprüft werden.