Nach dem Einvernehmensprotokoll vom 27. Juni 2024, das die Gültigkeit des ergänzenden nationalen Kollektivvertrages 2019/22 verlängert, hat das Ministerium für Bildung und Verdienst endlich mit dem Vermerk Nr. 38631 vom 4. Juli 2024 die Fristen für das Einreichen der Ansuchen für die jährlichen Mobilitätsmaßnahmen (provisorische Zuweisungen und Verwendungen) in alle Provinzen (Ausnahme: Bozen und Trient) mitgeteilt.
Gesuche - Frist und weitere Angaben:
Die Lehrpersonen, die ErzieherInnen und die LehrerInnen der katholischen Religion können das Ansuchen vom 11. Juli bis zum 24. Juli 2024 stellen.
Die Lehrpersonen aller Schulstufen mit unbefristetem Auftrag müssen das Ansuchen über die Web-Seite „istanze OnLine“ stellen. Es werden dafür die Zugangsdaten für das öffentliche System für die digitale Identität (SPID) oder die elektronische Identitätskarte (Carta d'Identità Elettronica CIE) benötigt.
ErzieherInnen, ReligionslehrerInnen und Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsvertrag laut Art. 59 und nach Art. 5 und 6 des Gesetzesdekrets vom 23. 4. 2024, Nr. 44, mit Änderungen in Gesetz vom 21. Juni 2023 umgewandelt, müssen das Ansuchen mit dem in der Webseite des Ministeriums eigens dafür vorgesehenem Formular stellen, um es dann entsprechend dem Kodex der digitalen Verwaltung (z. B. zertifizierte elektronische Post – PEC) dem zuständigen Schulamt zukommen zu lassen.
Lehrpersonen, die von der jährlichen Mobilität ausgeschlossen sind:
- Lehrpersonen, die eine unbefristete Stelle erhalten haben, die also in die Stammrolle aufgenommen worden sind, können drei Jahre lang weder um Verwendung, noch um provisorische Zuweisung ansuchen.
Ausnahmen:
- im Fall von Überzähligkeit
- falls eine Lehrperson sich in einer Situation laut Art. 33, Abs. 5 oder 6 des Gesetzes Nr. 104 befindet (schwere Beeinträchtigung), welche aber erst nach dem Antrag zur Beteiligung an dem Wettbewerb oder nach der Eintragung in Ranglisten mit Auslaufcharakter entstanden ist
und
- Eltern von Kindern unter 12 Jahren oder falls das Adoptivkind oder die Anvertrauung nicht länger als 12 Jahre her ist und das Kind noch nicht volljährig ist
- Lehrpersonen, die sich in der vom Art. 21 und 33, Abs. 3, 5, und 6 des Gesetzes Nr. 104 vom 5.2.1992 beschriebenen Situation befinden
- Lehrpersonen, die das Recht auf Freistellung oder Ruhetagen laut Art. 42 des GvD 151/2001 haben.
- Ehegatten und Kinder von Zivilinvaliden (Art. 2 Abs. 2 und 3, Gesetz Nr. 118 vom 3.3.1971).
Hier die gesamtstaatlichen Formulare (für Verwendungen und provisorische Zuweisungen außer Trentino-Südtirol gültig).
Vermerk des Ministeriums, Vereinbarung mit den Gewerkschaften, Kollektivvertrag sind hier zu finden.
Hier der Leitfaden des Ministeriums zu den Anträgen um Verwendung; hier der Leitfaden des Ministeriums zu den Anträgen um provisorische Zuweisung, hier das Handbuch der nationalen GBW FLC zu den jährlichen Mobilitätsmaßnahmen.
Hier das offizielle Verzeichnis der Schulen, hier die Liste der katholischen Diözesen in Italien.