Gemeindewahl, Referendum. Rechte der Wähler:innen, Rechte des an Wahlsitzen eingesetzten Personals

Gemeindewahl, Referendum. Rechte der Wähler:innen, Rechte des an Wahlsitzen eingesetzten Personals

  • Sonntag, am 04.05.2025 von 7 :00 bis 22:00 Uhr werden die Gemeindewahlen in 265 Gemeinden der Region Trentino - Südtirol,.
  • Sonntag, am 18.05.2025 von 7:00 bis 22:00 Uhr wird die eventuelle Stichwahl,
  • Sonntag, am 08.06.2025 von 7:00 bis 22:00 Uhr und Montag, am 09.06.2025 von 7:00 bis 15:00 werden fünf abschaffende Referenden (vier von denen vom AGB-CGIL vorgeschlagen wurden)

stattfinden.

 
  • Rechte der Lehrpersonen, die am Wahlsitz eingesetzt sind (als Präsident:in, als Stimmzähler:in oder als Vertreter:in der Listen und Parteien)

LP mit befristetem (auch kurzen Supplenzen) und unbefristetem Auftrag haben das Recht auf bezahlte Freistellung für die Dauer der Wahlhandlungen und der Auszählung der Stimmen.  Dies gilt für alle Mitglieder des Wahlsitzes: Präsident:in, Stimmzähler:in, Sekretär:in und Vertreter:innen der Listen und Arbeiter:innen, die am Wahlsitz eingesetzt sind: z. B.  als Aufsicht.
 Diese Zeit gilt in jeder Hinsicht als Arbeitstätigkeit, so dass keine zusätzliche Arbeitstätigkeiten eingefordert werden darf, auch wenn dies vom Zeitplan her möglich wäre.

All die Personen, die den Wahldienst an einem arbeitsfreien Tag oder an einem Feiertag ausüben, haben auch das Recht auf einen Ausgleichsruhetag am Arbeitstag direkt nach der Wahl (bezahlt) – außer es wird ein anderer Tag im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart.

Dauert der Einsatz am Wahlsitz bis Sonntag nach Mitternacht, gilt auch der Montag als Arbeitstag und der Anspruch auf die Ausgleichruhetage fällt auf Dienstag und Mittwoch.

  • Vorübergehend abwesende Wähler:innen (im italienischen Gebiet).

Diejenigen Wählerinnen und Wähler sind zur Stimmabgabe außerhalb ihrer Heimatgemeinde berechtigt, die sich aus Gründen des Studiums, der Arbeit oder der medizinischen Behandlung vorübergehend für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in einer Gemeinde einer anderen Provinz aufhalten. Hier der Antrag auf Stimmagbabe außerhalb der Wohnsitzgemeinde (Deutschx momentan nicht verfügbar). Antragsfrist: 4. Mai 2025.

  • Wähler:innen, die das Wahlrecht in weit entfernt liegenden Gemeinden ausüben.

     

Es gibt keine bezahlte Freistellung für die Ausübung des Wahlrechts – auch wenn Arbeitsplatz und Gemeinde, in der das Wahlrecht ausgeübt wird, weit voneinander entfernt sind. Um an der Wahl teilzunehmen, können folgende Abwesenheiten beansprucht werden:

- Abwesenheit aus persönlichen Gründen (LKV Einheitstext vom 23.4.2003, Anl. 4, Art. 4 max 36 Stunden im Jahr und maximal 5 Stunden am Tag) – die in diesem Fall in Absprache mit der Schulführungskraft einzubringen sind, und
- bezahlter Sonderurlaub wegen schwerwiegender Gründe (insgesamt 5 Tage), bezahlt und nicht einzubringen (LKV Einheitstext vom 23.4.2003, Anl. 4, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f)

  • Reisespesen:   Anrecht auf Preisreduzierung bei Vorweisen des Wahlausweises.

Es gibt kein Recht  auf Erstattung des Fahrpreises, die verschiedenen Transportgesellschaften bieten jedoch Bahn-, Bus-, Schiff- und Flugzeugreisen zu reduzierten Preisen an, wenn der Wahlausweis vorgewiesen wird: hier zu finden: vgl. z.B. hier.