Am heutigen 18. August 2025 unterzeichnen CISL und ASGB endgültig den fünften Landesteilvertrag für den Dreijahres-Vertragszeitraum 2022-2024. UIL-SGK Schule hatte sich zuvor für die Unterschrift ausgesprochen, ist aber nicht mehr repräsentativ und daher von den Verhandlungen ausgeschlossen.
Der Teilvertrag sieht eine einmalige Zahlung von 1745,12 € für alle Lehrpersonen vor, die im gesamten Kalenderjahr 2024 in Vollzeit im Dienst waren.
Mit dieser Zahlung erklärt der Teilvertrag den Vertragszeitraum 2022-2024 als abgeschlossen. Er sieht zusätzlich einen von den Gewerkschaften nie geforderten Benefit vor: Das kostenlose Abonnement für die öffentlichen Verkehrsmittel für Lehrer:innen: aber nicht für alle, sondern nur für die mit mindestens einem Jahresauftrag.
Zum ersten Mal in der Geschichte der Landesverhandlungen wird ein dreijähriger Vertrag ohne strukturelle Anpassung des Gehalts und ohne die Schaffung einer neuen Lohntabelle abgeschlossen. Die Tabelle bleibt eingefroren am 1. Februar 2023 (Anpassung 2019/2021).
Auch summiert mit den beiden anderen Zahlungen innerhalb des Dreijahreszeitraums reicht diese Einmalzahlung nicht aus, um die Lehrer:innen für den Verlust der Kaufkraft zwischen Januar 2022 und Dezember 2024 zu entschädigen. Laut unseren Berechnungen wären 3.000 bis 10.000 Euro* mehr nötig, um die Gehälter auf gleichem Niveau zu halten.
Die Landesgeneralversammlung FLC CGIL hat im Mai 2025 beschlossen, den Vertrag, der heute zum endgültigen Abschluss kommt, nicht zu unterzeichnen, um eine klare Ablehnung sowohl der Beträge als auch der Vorgangsweise zu signalisieren; diese Entscheidung bleibt aufrecht.
Vermutlich wird die Einmalzahlung am Ende des Jahres ausbezahlt; das ABO für die öffentlichen Verkehrsmittel soll ab November zugänglich sein.
Wir werden uns weiterhin in den Verhandlungen engagieren: Zurzeit geht es – diesmal im gewerkschaftlichen Einvernehmen – um eine strukturelle Erhöhung der Gehälter. Der rechtliche Rahmen ist jedoch unklar (Wir sind der Meinung, dass die Inflation 2022/24 noch verhandelt werden müsste, bevor jene von 2025/27 behandelt wird. Dass hingegen in diesem Vertrag der Abschluss des Dreijahrezeitraums festgehalten wird, kann zu Auslegungsschwierigkeiten führen).
*Der erste Fall betrifft Grundschullehrer:innen mit einem Dienstalter von 0-3, der zweite Fall Oberschullehrer:innen mit einem Dienstalter von 35 Jahren und mehr.