Der Entwurf zum ersten Teilvertrages des Landeskollektivvertrags für das Lehrpersonal der staatlichen Schulen für den Dreijahreszeitraum 2022-24, der am 26. Oktober unterschrieben wurde, ist gestern Abend am 22.11.2022 durch einen neuen Text ersetzt worden: Grund für die Änderungen waren u. a. die im Gutachten der Prüfstelle des Landes enthaltenen Einwände.
Mit diesem neuen Vertrag wird ein neues Lohnelement eingeführt – die Landesberufszulage, in die das Lohnelement „Persönliche Zusatzvergütung“ einfließt.
Diese neue Landesberufszulage wird jetzt schon ab Jänner 2022 an alle Lehrpersonen ausgezahlt, also auch an jene mit befristetem Vertrag. Auch der alte Text sah die Ausweitung dieses Lohnelements auf alle Lehrpersonen vor, unabhängig von der Dauer des Vertrags, jedoch erst mit Jänner 2023.
Angesichts der Tatsache, dass nun allen Lehrpersonen auch schon 2022 dieses Lohnelement zusteht, hat sich die Gehaltserhöhung wie folgt geändert: Für das Jahr 2022 beträgt die Nachzahlung 1.682,4 € brutto. Ab dem Jahr 2023 wird die Landesberufszulage 162 € monatlich ausmachen – das bedeutet eine Erhöhung von 112,4 € im Vergleich zu den 49,6 €, die bisher über die „Persönliche Zusatzvergütung“ ausgezahlt wurden.
Weitere Änderungen des Vertragsentwurfs, der am 26. Oktober von allen Gewerkschaftsorganisationen vorunterzeichnet worden ist, betreffen die Leistungsprämie: die diesbezüglichen Verhandlungsgespräche waren besonders „schwierig“. Schon erreichte Vereinbarungen sind bei den nachfolgenden Treffen immer wieder von der Delegation des Landes in Frage gestellt worden: im endgültigen Text ist das Recht auf die Leistungsprämie für das abwesende Personal auf Grund von Krankheit, Mutterschaft und für das an die Gewerkschaft abgeordnete Personal nicht mehr enthalten und die Kriterien für die Zuweisung einer Zulage an das ans Land abgeordnete Personal sind genauer definiert worden.
Wir haben verhindern können, dass für die Verteilung der Leistungsprämie auf Schulebene (die zwischen EGV und SchulleiterIn ausgehandelt wird) Kriterien eingeführt wurden, die nicht objektiv nachvollziehbar sind (wie „besonders hohes Qualitätsniveau der Lehrtätigkeit“). Die Verhandlung zu diesen noch offenen Punkten wird auf dezentraler Ebene mit den Schulämtern weitergeführt.
Wir möchten unterstreichen, dass auch in diesem neuen Vertragsentwurf von einer Erhöhung der Anzahl der Überstunden bis zu einer Grenze von 28 Stunden nirgendswo im Vertrag die Rede ist, zu diesem Punkt sind keine weiteren Verhandlungsgespräche geführt worden. Es gab eine Forderung seitens der Landesregierung an die Gewerkschaften, die sich verpflichten sollten, darüber in Zukunft zu verhandeln. Das Verhandlungsergebnis einer sehr angespannten Diskussion war dann die Herausnahme dieser Verpflichtung aus dem Vertrag. Es wurde hingegen dem Protokoll eine Anmerkung beigefügt, in dem die Verpflichtung über die Arbeitszeit im Allgemeinen zu verhandeln auf das Einvernehmensprotokoll mit der Landesregierung verweist, welches von allen vier Gewerkschaften im Mai 2021 unterzeichnet wurde. Wir erinnern daran, dass das Land sich mit diesem Einvernehmensprotokoll verpflichtet hat, das Ziel zu verfolgen, die ökonomische Behandlung des Lehrpersonals an Schulen staatlicher Art an jene des vom Land abhängigen Personals gemäß dem bereichsübergreifenden Kollektivvertrag (BÜKV) 2019-2021 anzupassen
Von Seiten der GBW FLC AGB CGIL und der anderen Gewerkschaften, die diesen Vertragsentwurf unterzeichnet haben wurde keinerlei Bereitschaft erklärt, in Zukunft über eine Erhöhung der Arbeitszeit des Lehrpersonals zu verhandeln. Wer die Schule kennt, weiß, dass das nicht nachhaltig wäre.
Die Vorunterzeichnung eines Vertrags bedeutet auch eine Verantwortung zu übernehmen, die es ermöglicht, im Landeshaushalt schon bereitgestellte Gelder nicht zu verlieren. Die Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Führung der Verhandlungen seitens des Landes, die vor allem in den letzten Tagen deutlich geworden sind kommt zu der wiederholt geäußertenKritik an der Landespolitik zur Finanzierung: Die Landespolitik stellt nur Teilbeträge und unzureichende Summen zur Verfügung, welche es für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art weder ermöglichen, den Gehaltsverlust des letzten Dreijahreszeitraums wettzumachen, noch den Kaufkraftverlust durch die hohe Inflationsrate auszugleichen.