Im Art. 2 der Anlage 4 des Einheitstextes werden die bezahlten Sonderurlaub genau definiert:
- Bei Heirat 15 aufeinanderfolgende Tage, in denen der Hochzeitstag enthalten ist;
- bei Prüfungen, Wettbewerbs- und Eignungsprüfungen für die Tage an denen diese stattfinden; falls der Prüfungsort mehr als 100 km entfernt ist wird auch der Tag vor und nach der Prüfung gewährt, insgesamt jedoch nicht mehr als 20 Tage.
- bei Blutspende am Tag der Blutentnahme;
- bei Kuren laut Vorschriften für die Staatsbediensteten;
- bei Todesfall verwandter oder verschwägerter Personen: Für Ehe/gattenIn und Verwandte 1. Grades 5 aufeinanderfolgende Tage einschließlich Begräbnistag, für Geschwister 2 Tage, für Verschwägerte 1. Grades und für alle übrigen Verwandten 2. Grades 2 Tage, für Verwandte innerhalb des 4. Grades und Verschwägerte innerhalb des 2. Grades der Begräbnistag;
- aus anderen schwerwiegenden Gründen bis zu fünf Tage im Schuljahr;
- für die Durchführung der zugunsten von Personen mit Behinderung vorgesehenen Begünstigungen, ohne Kürzung des ordentlichen Urlaubs und des 13. Monatsgehaltes; die Ärztekommission, welche über die Schwere der Behinderung des Personals befindet, gibt gleichzeitig die Art der zustehenden Begünstigungen an;
- bei Rettungseinsätzen der freiwilligen Feuerwehren und der Mitglieder von Hilfsorganisationen im Falle von Bränden, schweren Unfällen, Naturkatastrophen oder Bergrettung, und zwar beschränkt auf die für den Einsatz unbedingt erforderliche Zeit;
- für die Ausübung der Bürgen/innenpflichten gelten die geltenden Gesetzesbestimmungen Anwendung.
Die vorgesehenen Sonderurlaube gelten in jeder Hinsicht als Dienstzeit.