Es wurde uns von einigen Lehrpersonen berichtet, dass an ihren Schulen die Bereitschaftsstunden für gelegentliche Supplenzen, wenn es keine zu vertretenden Kolleg*innen gibt, von Amts wegen in Kopräsenz umgewandelt werden. Diese werden nach dem Zufallsprinzip in verschiedenen Klassen und bei verschiedenen Kolleg*innen improvisiert ohne, dass diese dabei (anscheinend) ein Mitspracherecht hätten.
Diese Interpretation überzeugt uns aus drei Gründen überhaupt nicht:
- weil wir es für unprofessionell, ja sogar für demotivierend und unangemessen halten, wenn die Kopräsenz ohne geeignete Planung improvisiert wird;
- weil wir in anderen Bereichen des Arbeitsrechts keine vergleichbaren Verpflichtungen sehen: Der Arzt, der Bereitschaftsdienst hat, wird nicht auf die Station geschickt, wenn kein Notfall vorliegt, und der Aufzugstechniker, der auf dringende Anrufe wartet, wird nicht in die Fabrik geschickt, um seinen Kollegen zu helfen;
- und schließlich, Weil in den Mittel-und Oberschulen Artikel 6, Absatz 2 unseres Kollektivvertrages klar zwischen zwei getrennten Kontingenten von Überstunden unterscheidet, eines für „zusätzliche Unterrichtstätigkeiten“ und das andere für „gelegentliche Supplenzen“,
Wir möchten jedoch wissen, wie weit diese Gewohnheit in unseren Schulen verbreitet ist. Wir möchten wissen, ob es sich nur um eine ungeschriebene Gewohnheit handelt, die sich hier und da aus Mangel an Reflexion verfestigt hat, oder ob ein Lehrerkollegium darüber diskutiert und beschlossen hat, sich zu einem zusätzlichen Dienst zu verpflichten, der unserer Meinung nach nicht unserem Arbeitsvertrag entspricht.