Zu den grundlos verbreiteten Irrtümern im Schulbereich gehört die Behauptung, dass Streiktage den Urlaub im Verhältnis zu den errechneten Arbeitstagen pro Jahr verkürzen. In diesem Zusammenhang erinnern wir daran, dass sowohl das Streikrecht als auch das Recht auf Urlaub verfassungsrechtlich geschützt sind.
Aus diesem Grund hat das Bildungsministerium in seinem Rundschreiben Nr. 312 vom 18. September 1989 klargestellt, dass die Tage des Streiks keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Aufgrund dieses Rundschreibens hat der Rechnungshof in der Generalversammlung vom 12. September 2019 (Beschluss Nr. SCCLEG/7/2019/SUCC) mit seiner fachlichen und rechtlichen Autorität bekräftigt, dass das Fernbleiben von der Arbeit zur Ausübung des Streikrechts keine Unterbrechung, sondern eine Aussetzung der Arbeitsleistung als Ausdruck eines verfassungsmäßig garantierten Rechts darstellt.
Andernfalls käme es zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung des Schulpersonals gegenüber anderen Arbeitnehmern.
Zur Berechnungsmethode: Ergibt sich eine nicht ganze Zahl, d.h. neben Tagen auch Bruchteile, so wird auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, wenn Bruchteile > 0,5 vorhanden sind. Berechnungsprogramme, die die Anzahl der Urlaubstage abrunden, sind völlig falsch.