Für Lehrpersonen, die nach Aufhebung der Suspendierung und getestet ab 1. April 2022 wieder in den Dienst treten, sind unterstützende Tätigkeiten - immer im Rahmen des Berufsbildes - in Absprache mit der Schulführungskraft vorgesehen.
Achtung: die Arbeitszeit kann dabei je nach Tätigkeit unterschiedlichen berechnet werden!
"Sofern es sich bei den unterstützenden Tätigkeiten und Aufgaben handelt, die nicht mit Kindern bzw. Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden, gilt der Verwaltungsstundenplan. Sofern es sich bei den unterstützenden Tätigkeiten um zusätzliche Angebote des Fernunterrichts handelt, werden die Stunden als Unterrichtsstunden verrechnet."
Daher empfehlen wir den betroffenen Lehrpersonen, als unterstützende Tätigkeit möglichst Fernunterricht (Beratung, Aufholmaßnahmen, Einzel- und Gruppenbetreuung, Sprachunterricht usw.) vorzunehmen.
Wer hingegen ab dem 1. April keinen Nachweis (Green Pass durch Test) erbringt, gilt als unentschuldig abwesend, ohne dass dies Disziplinarmaßnahmen mit sich bringt.
Gesetzesdekret und Mitteilung des Unterrichtsministeriums hier. Rundschreiben hier: