Mit Mitteilung vom 23. Januar 2025 gibt die Abteilung Personal des Landes Südtirol bekannt, dass die Außendienstspesen des staatlichen Personals nur in jenen Fällen nicht Teil des Einkommens des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sind, wenn die sie mit Kreditkarte, Bankomatkarte, Prepaid-Karte, Bank- oder Zirkularscheck oder mit anderen nachverfolgbaren Zahlungssystemen bezahlt wurden. Die Rückvergütungen von Barzahlungen werden hingegen besteuert.