Weil uns wieder Fragen bzw. unrechtmäßige Anweisungen zu den Dienstpflichten in der unterrichtsfreien Zeit im Sommer erreichen, wiederholen wir die Nachricht des Vorjahres:
Mit dem Urteil Nr. 23934 vom 29. 10. 2020 hat das Oberste Kassationsgericht unsere Auslegung zu den Verpflichtungen der Lehrpersonen in der unterrichtsfreien Zeit bestätigt.
Während der unterrichtsfreien Zeit außerhalb des ordentlichenUrlaubs – so das Kassationsgericht – stehen die Lehrpersonen der eigenen Schule „zur Verfügung“ für Tätigkeiten, die von den jeweiligen Schulgremien geplant sind.
Außerhalb dieser Tätigkeiten gibt es für das Lehrpersonal weder eine Verpflichtung zur Unterschrift oder reinen Anwesenheit im Schulgebäude, noch müssen sie der zuständigen Schule ein persönliches „Angebot an Tätigkeiten“ vorlegen. Das Lehrpersonal kann diese Zeit nutzen für die persönliche Fort- und Weiterbildung.
Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob die Lehrperson den ordentlichen Urlaub angereift hat oder nicht, wenn sie zum Beispiel nach der Elternzeit zurückkehrt.
Die Worte des Gerichtsurteils widerlegen klar und deutlich die Argumentation, die öfters von Seiten der Autonomen Provinz Bozen vorgebracht wird, dass eine nicht ausreichende Planung von Tätigkeiten in Anwesenheit im Sommer einen „Schaden zu Lasten des Fiskus“ darstelle.