Am 30. Juli hat der Landtag das Gesetz verabschiedet, das die Landesregierung befugt, dem Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art eine einmalige Rückerstattung im Höchstausmaß von 90 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung von IT-Ausstattung zu gewähren.
Das Höchstausmaß der Rückerstattung beträgt 520 Euro; sie steht jenem Personal zu, das ab 5. März 2020 für mehr als drei Monate im Dienst ist, und zwar für Rechnungen im Zeitraum vom 5. März 2020 bis 15. November 2021. Für die Rückerstattung wurden 6 Millionen Euro aus dem Haushalt 2021 zugewiesen.
Weitere Informationen zum Antrag der Rückerstattung werden nach dem Beschluss der Landesregierung zu den Durchführungsbestimmungen erwartet.
Der Gesetzesinhalt wurde den Schulgewerkschaften von den Landesräten Achammer und Vettorato vorgestellt. Als GBW-FLC haben wir entgegengehalten, dass sich die LehrerInnen strukturelle Maßnahmen erwarten, nicht nur eine einmalige Rückzahlung.
Außerdem haben wir unsere Enttäuschung darüber geäußert, dass im Nachtragshaushalt trotz Einvernehmensprotokoll keine zusätzlichen Mittel für die Vertragsverhandlungen vorgesehen sind.
Landesrat Achammer hatte versprochen, dass das Land seine Bemühungen um die Gleichstellung mit dem Landespersonal wahr machen wird, sobald der Staat die erwarteten Mittel bereitstellt.
Zu diesem Thema der fehlenden Ressourcen für das Verhandlungstriennium 2019-2021 hatten wir als Schulgewerkschaften auch ein Treffen mit den FraktionssprecherInnen des Landtags. Zwar haben uns alle beteiligten PolitikerInnen zustimmende Unterstützung bestätigt, aber de facto wurde der Nachtrag für Juli ohne Korrektur an den Mittelzuweisungen für die Verhandlungen abgeschlossen.
Gesetzestext hier:
Landesgesetz vom 19. August 2021, Nr. 9)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2021 und für den Dreijahreszeitraum 2021-2023
Art. 10 (Rückerstattung von Ausgaben für IT-Ausstattung an das Personal der Kindergärten und Schulen)
(1) Um die Digitalisierung im Kindergarten und in der Schule zu fördern, ist die Landesregierung ermächtigt, dem Personal der Kindergärten des Landes, dem Lehr- und Erziehungspersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen, der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und der Musikschulen sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Integration und den Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen eine einmalige Rückerstattung im Höchstausmaß von 90 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung von IT-Ausstattung zu gewähren. Das Höchstausmaß der Rückerstattung darf keinesfalls mehr als 520 Euro betragen. Auf diesen Betrag finden die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 121 letzter Satz des Gesetzes vom 13. Juli 2015, Nr. 107, Anwendung. Die Landesregierung legt die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung dieser Rückerstattung fest.
(2) Die Rückerstattung gemäß diesem Artikel steht jenem Personal zu, das ab 5. März 2020 für mehr als drei Monate im Dienst steht.
(3) Die Gesuche um Rückerstattung können die Ankäufe betreffen, welche während der Aussetzung der didaktischen Tätigkeiten in Präsenz aufgrund des epidemiologischen Notstandes aufgrund von COVID-19 ab 5. März 2020 und während der Fortdauer des auf dem gesamten Staatsgebiet ausgerufenen Notstandes und jedenfalls bis spätestens 15. November 2021 getätigt wurden bzw. werden.
(4) Aufgehoben sind folgende Bestimmungen:
a) Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung,
b) Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung,
c) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5.
(5) Die finanzielle Deckung der Mehrausgaben, die sich aus diesem Artikel ergeben und im Jahr 2021 6.000.000,00 Euro, im Jahr 2022 0,00 Euro und im Jahr 2023 0,00 Euro betragen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellungen im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023.