Mit dem Urteil Nr. 23934 vom 29. 10. 2020 hat das Oberste Kassationsgericht unsere Auslegung zu den Verpflichtungen der Lehrpersonen in der unterrichtsfreien Zeit bestätigt.
Während der unterrichtsfreien Zeit außerhalb des oredentlichenUrlaubs – so das Kassationsgericht – stehen die Lehrpersonen der eigenen Schule „zur Verfügung“ für Tätigkeiten, die von den jeweiligen Schulgremien geplant sind.
Außerhalb dieser Tätigkeiten gibt es für das Lehrpersonal weder eine Verpflichtung zur Unterschrift oder reinen Anwesenheit im Schulgebäude, noch müssen sie der zuständigen Schule ein persönliches „Angebot an Tätigkeiten“ vorlegen. Das Lehrpersonal kann diese Zeit nutzen für die persönliche Fort- und Weiterbildung.
Die Worte des Gerichtsurteils widerlegen klar und deutlich die Argumentation, die öfters von Seiten der Autonomen Provinz Bozen vorgebracht wird, dass eine nicht ausreichende Planung von Tätigkeiten in Anwesenheit im Sommer einen „erarialrechtlichen Schaden“ darstelle.
Unsere Vertiefung zum Thema hier: